Satzung des 1. Badminton-Club Neuwied



§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 4. März 1956 in Neuwied gegründete Verein führt den Namen

   1. Badminton-Club Neuwied e.V.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit, insbesondere des Badmintonsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person sein.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist jeweils zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen, zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, in den nachfolgenden Fällen vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  2. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Wegen unehrenhafter Handlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Ein Vereinsausweis und das im Besitz befindliche Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und außerordentliche Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und außerordentliche Beiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: DE59ZZZ00000210464 und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) halbjährlich im Voraus am 15.02. und 15.08. jeden Jahres eingezogen. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2), gegen den Ausschluss aus dem Verein (§3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gesamtvorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Bei der Wahl eines Jugendsprechers haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendsprecher können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Satzungsänderungen und Ordnungen
- Wahl der Kassenprüfer
- Ehrungen

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als:

1. geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Geschäftsführer

2. Gesamtvorstand, bestehend aus dem
- dem geschäftsführenden Vorstand

und den Beisitzern:
- Sportwart
- Jugendwart
- Gerätewart und Hobbysprecher
- Pressesprecher und Festausschuss
- Jugendsprecher

Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall durch weitere Beisitzer erweitert werden.

Der Jugendsprecher wird in einer gesonderten einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (Vgl. § 8 Abs. 4 S. 4). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand und dessen Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von drei der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Grundsätzlich wird der Gesamtvorstand einberufen.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder aber der geschäftsführende Vorstand vollständig anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannnten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist generell zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.

Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 14 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadtverwaltung Neuwied, Rathaus, 56564 Neuwied, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 16 Inkraftreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und hebt die bisherige auf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.